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Ein Drittel der Rumänen will weg

Germana


Ein Drittel der Rumänen will weg

Italien und Spanien Ziel der Auswanderer



Mindestens zwei Millionen Rumänen arbeiten in West- europa, die meisten illegal. Ihr im Westen befürchteter Zustrom nach dem EU-Beitritt bereitet auch den rumänischen Politikern Kopfzerbrechen.

Zum einen ist die Regierung bestrebt zu zeigen, dass sie gegen Beschränkungen Position bezieht, die vor allem die Alt-EU-Staaten für arbeitssuchende Rumänen eingeführt haben. Zum anderen hat die Abwanderung in Rumänien bereits zum Mangel an Arbeitskräften vor allem in der Bau- und Textilbranche geführt. So etwa hieß es jüngst, der Bau der geplanten Autobahn von der ungarischen Grenze durch Nordsiebenbürgen stagniere, weil sich nicht genügend Arbeiter fänden.

Im ostrumänischen Bacau betreibt seit Kurzem ein Investor eine Textilfabrik mit Gastarbeiterinnen aus China, weil Rumäninnen nicht mehr für Hungerlöhne arbeiten wollen. 2007 sollen die Beamtenlöhne um 12,4 Prozent steigen, so dass Prognosen zufolge auch die Gehälter im Privatsektor nachziehen.

Jede zehnte rumänische Familie wird derzeit von Angehörigen unterstützt, die im westlichen Ausland arbeiten und Geld nach Hause schicken. In den ersten zehn Monaten dieses Jahres waren das nach Berechnungen der Nationalbank in Bukarest insgesamt rund 3,7 Milliarden Euro - eine halbe Milliarden Euro mehr als im selben Vorjahreszeitraum.

Nach einer Studie des Open Society Institute haben zwölf Prozent aller Rumänen bereits zeitweise im Ausland gearbeitet. Seit 2002, als die Rumänen von der Visumpflicht bei Reisen in die EU-Staaten des Schengener Abkommens befreit wurden, habe sich die Zahl der Arbeitsauslandsaufenthalte der Rumänen verdreifacht. Einer weiteren Umfrage zufolge würde ein Drittel der Rumänen nach dem EU-Beitritt ins westliche Ausland auswandern, davon aber nur 19 Prozent für immer.

Nach Italien zieht es die Hälfte der Arbeitsmigranten, nach Spanien ein Drittel. Schätzungen zufolge seien es 1,5 Millionen in Italien, davon nur 300 000 mit Arbeitserlaubnis. Insgesamt stieg der Anteil der illegalen Arbeitsmigranten nach dem Jahr 2001 auf 53 Prozent, von 34 Prozent zwischen 1990 und 1995. Die Frauen arbeiten meist als Haushaltshilfen, die Männer in der Landwirtschaft. Das Geld, das sie nach Hause schicken, wird vor allem in die Renovierung von Wohnhäusern und Neubauten investiert, sowie in Haushaltsgeräte.

Diese Migrationsbewegungen haben längst weit reichende soziale Folgen. Die Fürsorgeeinrichtungen beklagen ein ganz neues Kinderproblem: Die Gastarbeiter lassen oft ihre kleinen Kinder über Monate und Jahre hinweg zu Hause in der Obhut von Verwandten.

Viele Kinder verkraften dies nicht und verwahrlosen, werden aggressiv oder depressiv. Zwei Kinder haben sich rumänischen Medienberichten zufolge in diesem Jahr das Leben genommen - Abschiedsbriefe dokumentierten, dass sie unter der Abwesenheit der im Ausland arbeitenden Eltern gelitten hatten.

Einen positiven Effekt für den politischen Wandel im Land sieht der Journalist Petre Mihai Bacanu von der liberalen Zeitung Romania liberal: Die heimkehrenden Gastarbeiter würden nicht nur Geld mit nach Hause bringen, sondern auch westliche Mentalitäten. (Kathrin Lauer aus Bukarest/DER STANDARD, Printausgabe, 29.12.2006)

"Rumänien bekommt Segnungen und Probleme des Westens"

Pater Georg Sporschill ging vor 15 Jahren nach Rumänien, um für Straßenkinder zu sorgen - Den EU-Beitritt sieht er realistisch

Für Pater Georg Sporschill bedeutet Weihnachten "Brückenbauen zwischen den Tüchtigen und den Hilfsbedürftigen." Ein beinah biblischer Euphemismus, mit dem der Jesuit seine vorweihnachtlichen Bemühungen definiert, Geld für die Bedürftigen zu sammeln. Pater Sporschill ist mittlerweile bekannt wie ein bunter Hund - einer eben, der sich mit viel kommunikativem Talent, Überzeugungskraft und vor allem Hartnäckigkeit für "die gute Sache" einsetzt. Genauer: für rumänische Straßenkinder, und ukrainische und moldawische und bald vielleicht auch für bulgarische.

Wenn Pater Sporschill Rumänien - das Land, dessen Staatsbürger er auch ist - beschreiben soll, dann fällt ihm vor allem eines ein: der unbändige Zukunftshunger, den er bei den jungen Leuten dort so bewundert. "Ich kann I 21121u2013v hnen Junge zeigen, an die kommen österreichische Jugendliche nie im Leben heran", macht er seiner Begeisterung Luft. Und kritisiert gleichzeitig, dass der mediale Fokus im Falle Rumäniens nur auf die in den Osten expandierenden Konzerne oder eben auf die Straßenkinder fällt.

Konzept Sporschill

An letzterem ist er selbst nicht ganz unschuldig. In den letzten 15 Jahren hat der umtriebige Pater in Bukarest eine Hilfsorganisation aufgebaut, die an Professionalität und Medienpräsenz ihresgleichen sucht. Nicht zuletzt durch seinen Einsatz und den seines Teams ist das Sozialphänomen "Straßenkind" beinahe gänzlich aus Bukarest verschwunden. Und das Konzept hat Schule gemacht. Sporschill hat es sowohl nach Moldawien als auch in die Ukraine exportiert. Wobei er Wert darauf legt, zu betonen, dass kein missionarischer Eifer hinter seiner Energie steckt. Sogar Kardinal König habe ihn ermuntert, dafür zu sorgen, dass "seine Kinder" - wie Sporschill sie nennt - "eine gute orthodoxe Erziehung" bekommen.

Finanzspritze der EU

"Nicht wiederzuerkennen" sei Rumänien, wenn man es mit dem Land von vor 15 Jahren vergleicht, meint Pater Sporschill und ist überzeugt davon, dass die EU einiges zu dieser Veränderung beigetragen hat. Die unmenschlichen, staatlichen "Kinderheime" oder "Verwahrungsstationen" gäbe es mittlerweile nicht mehr, Kinder würden heute in Kinderdörfern oder Pflegefamilien kindgerecht erzogen. "Ohne den Druck und das Geld der EU wäre das nicht möglich gewesen," ist Sporschill überzeugt. Heute sei auch das Verhältnis zwischen den Minderheiten weitgehend entspannt, und die allmächtige Polizei der Ära Ceaucescu entwickelt sich allmählich zur Legislative eines demokratischen Staates.

Aber nicht nur Positives erkennt Sporschill in diesem raschen Wandel in Richtung Westen. "Mit der Mitgliedschaft in der EU bekommt Rumänien die Segnungen und die Probleme des Westens," meint der Pater und bringt es auf den Punkt: "Hier sind etliche Kinder vom Hunger, in Österreich von der Sinnlosigkeit bedroht." Eine Sinnlosigkeit, die nicht selten mit Konsum verdrängt wird. "Die Leute hier stürzen sich in letzter Zeit nicht selten in Schulden, in denen sie versinken."

Suche nach Arbeitskräften

Georg Sporschill spricht am liebsten in Bildern. Die positive "EU-Injektion" müsse in Zukunft auch "die letzten Glieder vitalisieren" können, auch am Land an Einfluss gewinnen. In Städten wie Bukarest, erzählt er, würden gut ausgebildete Manager mittlerweile "vergoldet". Die Nachfrage sei riesig, das Angebot noch gering. Vor allem deswegen müsse die rumänische Regierung dringend im Bildungsbereich investieren. "Am Papier klingt das Schulsystem in Bulgarien nicht schlecht, aber in der Realität fehlt es fast an allem. Angefangen bei Glühbirnen."

Geerdete Begeisterung

Seine Tätigkeit hat Sporschill viele Kontakte zur Wirtschaft gebracht. Und er hat von ihr gelernt: "NGOs sollten die selbe Risikobereitschaft und dasselbe Planungsgeschick aufweisen, dann könnten wir alle mehr schaffen." Trotz Korruption, bürokratischer Hürden und einer hier "typischen Unorganisiertheit" - das meint Sporschill keineswegs böse - habe die europäische Wirtschaft auch schon längst von der Erweiterung profitiert. Dass auch kulturell von Rumänien zu profitieren ist, davon ist Sporschill überzeugt: "Ich jedenfalls bin begeistert von der Energie dieses Landes, und glauben Sie mir, diese Begeisterung ist geerdet. Es wäre eine Lächerlichkeit, wenn die EU diesen Beitritt nicht packt."

Finnland öffnet Arbeitsmarkt für Bulgaren und Rumänen von Beginn an

Regierung in Helsinki sieht keinen Grund für Zugangsbeschränkungen

Helsinki - In Finnland wird es für Arbeitnehmer aus den ab 1. Jänner neu hinzukommenden EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien keine Arbeitsmarktbeschränkungen geben. Helsinki verzichtet damit offiziell auf die Einführung von Übergangsbestimmungen, wie sie im Jahr 2004 bei der vorangegangenen EU-Erweiterung um zehn neue Mitglieder für zwei Jahre eingeführt worden waren. Die Regierung erachte die Einführung von Übergangsbestimmungen für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien nicht als notwendig, hieß es in einer Aussendung am Mittwoch.

Beschränkungen

Ausser Finnland öffnen ab 1. Jänner zumindest sieben weitere EU-Mitgliedstaaten - Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien und Tschechien - ihre Arbeitsmärkte für Bulgaren und Rumänen. Dagegen setzen Länder wie Österreich, Deutschland und die Niederlande gleichermaßen Übergangsbestimmungen in Kraft wie anlässlich der Beitrittsrunde von 2004. Irland und Großbritannien, die ihre Arbeitsmärkte damals von Beginn an öffneten, haben diesmal Beschränkungen beschlossen. (APA)

Löhne und Gehälter

Seit dem 1. Januar 2007 beträgt der gesetzliche Bruttomindestlohn in Rumänien 390 neue Lei (RON, umgerechnet etwa 115 Euro). Gleichzeitig wurde ein neuer Nationaltarifvertrag unterzeichnet, in dem ein Mindestlohn von 440 Lei (ca. 129 Euro) vereinbart ist. Da dieser Nationaltarifvertrag allgemeinverbindlich ist, gelten künftig die dort vereinbarten 440 Lei.

Der durchschnittliche Nettolohn lag zu Beginn des Jahres 2006 bei 826 RON (ca. 242 Euro). Die höchsten Löhne werden im Finanzbereich und im Flugverkehr gezahlt. Die niedrigsten Löhne gibt es in der Holzverarbeitung und im Gastgewerbe. In den letzten vier Jahren ist nach Aussage der Rumänischen Nationalbank der Bruttolohn um mindestens 22,4 Prozent (2004) gestiegen.

Dieser Mindestlohn kann aber höchstens zur groben Orientierung dienen, da die Lohnhöhen in Rumänien regional und branchenbezogen sehr unterschiedlich sind und üblicherweise deutlich über diesem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Im Vergleich zu deutschen Löhnen und Gehältern ist das rumänische Lohnniveau natürlich bitter niedrig - besonders abseits der wirtschaftlichen Zentren Bucuresti (dt. Bukarest), Timisoara (dt. Temesburg), Cluj (dt. Klausenburg), Sibiu (dt. Hermannstadt).

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die durchschnittlich zulässige Zahl an Überstunden beträgt acht Stunden pro Woche. Derzeit werden in der Hauptstadt Bukarest die höchsten Löhne und Gehälter innerhalb Rumäniens gezahlt.

Derzeit sieht das Netto-Lohnniveau so aus (Stand Anfang 2006): Ungelernte Arbeitskraft: 131 - 280 Euro Facharbeiter: 190 - 450 Euro Kaufmännischer Angestellter: 230 - 550 Euro Ingenieur: ab 350 Euro Geschäftsführer: je nach Größe der Niederlassung ab 600 Euro

Arbeitslosigkeit

Im Jahr 2006 betrug die Arbeitslosenquote 5,8 Prozent, die Prognose für 2007 liegt bei 5,7 Prozent.

Rumänen gelten als gut ausgebildete Fachleute und Arbeitskräfte. In einigen Regionen gibt es allerdings schon einen massiven Fachkräfte-Mangel. Uni-Absolventen sind in der Regel sehr gut ausgebildet, allerdings wird auf studienbegleitende Praktika zu wenig Wert gelegt.

Gründe für Emigration

Emigration gibt es aus nahezu allen Ländern der Erde aus verschiedenen Gründen:

  • wegen besserer Arbeits- und Lebensbedingungen (im Speziellen: angeworbene Arbeitskräfte, in Deutschland beispielsweise Gastarbeiter; Fachkräfte, die keine angemessene Arbeit finden, bzw. der hohen Steuer und Sozialabgabenlast entkommen wollen); abwertend auch Wirtschaftsflüchtlinge genannt
  • Vermeidung von Steuerlast bei Personen mit hohen Vermögenswerten
  • aus politischen Gründen (beispielsweise. politisch verfolgte Systemkritiker und Dissidenten (meist in Diktaturen) oder polizeilich verfolgte Straftäter)
  • aus religiösen oder sprachlich-kulturellen Gründen
  • zur Erhöhung der Lebensqualität bei gesichertem Lebensstandard, zum Beispiel Emigration von Rentnern aufgrund besserer klimatischer Bedingungen in den "sonnigen Süden" (zum Beispiel in die Toskana, nach Mallorca, auf die Kanarischen Inseln) oder in den "Sunshine State" Florida
  • als Flüchtlinge wegen akuter Bedrohung durch Krieg, Bürgerkrieg, Hungersnot oder gezielter Vertreibung
  • in früheren Zeiten aufgrund von Versklavung
  • aufgrund im Zielland wartenden Familienangehörigen und Bekannten

Emigration gibt es aus nahezu allen Ländern der Erde aus verschiedenen Gründen:

Gründe für Emigration [Bearbeiten]

Emigration gibt es aus nahezu allen Ländern der Erde aus verschiedenen Gründen:

  • wegen besserer Arbeits- und Lebensbedingungen (im Speziellen: angeworbene Arbeitskräfte, in Deutschland beispielsweise Gastarbeiter; Fachkräfte, die keine angemessene Arbeit finden, bzw. der hohen Steuer und Sozialabgabenlast entkommen wollen); abwertend auch Wirtschaftsflüchtlinge genannt
  • Vermeidung von Steuerlast bei Personen mit hohen Vermögenswerten
  • aus politischen Gründen (beispielsweise. politisch verfolgte Systemkritiker und Dissidenten (meist in Diktaturen) oder polizeilich verfolgte Straftäter)
  • aus religiösen oder sprachlich-kulturellen Gründen
  • zur Erhöhung der Lebensqualität bei gesichertem Lebensstandard, zum Beispiel Emigration von Rentnern aufgrund besserer klimatischer Bedingungen in den "sonnigen Süden" (zum Beispiel in die Toskana, nach Mallorca, auf die Kanarischen Inseln) oder in den "Sunshine State" Florida
  • als Flüchtlinge wegen akuter Bedrohung durch Krieg, Bürgerkrieg, Hungersnot oder gezielter Vertreibung
  • in früheren Zeiten aufgrund von Versklavung
  • aufgrund im Zielland wartenden Familienangehörigen und Bekannten

Sie kann verhindert werden (worden sein) durch Grenzbefestigungen, die ein heimliches Verlassen unmöglich machen (z. B. Eiserner Vorhang in Mitteleuropa). Aber auch durch fehlende Finanzen, die nötig wären, um die Transportkosten zu tragen (Armut).

Nach dem Auswandererschutzgesetz von 1975 ist die Beratung von an Auswanderung Interessierten in Deutschland eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass die Unsicherheit von Auswanderungswilligen finanziell ausgenutzt wird.

Innere Emigration [Bearbeiten]

Innere Emigration bezeichnet die innere geistige Auswanderung, z. B. von Intellektuellen oder Künstlern in einer Diktatur, die im Heimatland verbleibend eine Distanz zur Macht ohne aktiven oder künstlerischen Widerstand pflegen. Der Begriff ist umstritten, weil er die aktive Flucht vor einer Diktatur mit dem Bleiben und "Aussitzen" auf eine Ebene stellt, obwohl Innere Emigration durchaus als eine Schutzbehauptung so genannter Mitläufer auch in den Spruchkammerverfahren verwendet wurde.

Integration [Bearbeiten]

In einem großen Teil der nachwachsenden Generation kann man - allerdings abhängig vom kulturellen Umfeld des Herkunftslandes - von einer weitgehenden bis vollständigen Integration sprechen. In diesen Generationen wird auch von Migrationshintergrund gesprochen, um die ungewöhnliche Herkunft der Eltern etc. zu kennzeichnen. Allerdings gibt es auch Schichten von Einwanderern, bei denen Abgrenzungstendenzen und eine weitgehende oder vollständige Bewahrung der Kultur ihres Heimatlandes festzustellen ist. Nach 2000 hat in diesem Zusammenhang vor allem der Islamismus in dieser Beziehung von sich reden gemacht, also die Neigung zu einem islamischen Fundamentalismus.

Die Ausweisung rumänischer Immigranten aus Italien

Nach dem Tod einer Italienerin, die von einem rumänischen Roma überfallen worden war, wird in Italien hart gegen Rumänen und Roma vorgegangen. Die Regierung Prodi will mit einem Sicherheitspaket ermöglichen, dass straffällig gewordene EU-Bürger abgeschoben werden können. Widerspricht das dem EU-Grundsatz der Freizügigkeit?

Italien - La Stampa

Mario Degalio analysiert die Reaktion seiner Landsleute: "Bei den Italienern herrscht die diffuse Vorstellung, alle Rumänen seien Roma, alle Roma seien kriminell oder könnten es zumindest sein. Insofern gelten alle Rumänen als potenzielle Kriminelle. Diese vereinfachende Erklärung einer sehr viel komplexeren Realität hat bei vielen Menschen wie auch bei manchen Politikern dazu geführt, dass sie glauben, wenn sie die Rumänen außer Landes jagen, fände Italien sein Glück und seine Ruhe wieder... Die außerordentliche Aufmerksamkeit, die derzeit kriminellen Rumänen gilt, geht mit einem enormen Desinteresse für Rumänien selbst einher. Dabei ist es ganz gewiss das osteuropäische Land, das Italien am nächsten ist, aufgrund der sprachlichen Gemeinsamkeiten und der ökonomischen Verflechtungen. Zwischen den beiden Ländern findet ein außerordentlicher Annäherungsprozess statt: Rumänien ist das einzige Land der Welt, in dem kleine und mittlere italienische Unternehmen erfolgreich agieren." (08.11.2007)

» zur Homepage (externer Link, La Stampa)
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Deutschland - die tageszeitung

Daniela Weingärtner glaubt, das Eildekret der Regierung Prodi verstoße gegen die europäischen Verträge. "Denn die Bewegungsfreiheit von Waren, Kapital und Menschen gehört zum Kernbestand des europäischen Binnenmarkts. Jeder einzelne Fall muss also juristisch geprüft, jede einzelne Abschiebung gesondert begründet werden. Der Generalverdacht, dass rumänische Slumbewohner eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, reicht nicht aus... Prodi sollte sein Dekret zurückziehen, bevor er damit vor dem Europäischen Gerichtshof Schiffbruch erleidet. Es könnte sich auch leicht ein Kläger finden, der prüfen lässt, ob Italiens Regierung das europäische Antidiskriminierungsgebot verletzt oder zum Rassismus aufstachelt. Die selbst ernannten Pauschalankläger könnten sich bald selbst auf der Anklagebank wiederfinden." (08.11.2007)

» zum ganzen Artikel (externer Link, deutsch)
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Ungarn - Magyar Hirlap

Der Journalist Ottó Neumann findet: "Improvisierte Zeltlager sind Brutstätten von Straftaten und daher indiskutabel. Vielleicht haben die italienischen Behörden den größten Fehler begangen, als sie dieser Art der 'Ansiedlung' nicht Einhalt geboten haben. Nun aber ist eines der grundsätzlichen Rechte aller EU-Bürger in Gefahr: die Freizügigkeit. Noch schlimmer ist, dass man... die Anfälligkeit für Straftaten mit ethnischen Kriterien erklärt. So können aus individuellen Straftaten schnell kollektive Rechenschaftsforderungen entstehen - mit Rumänen und Roma als Opfern." (08.11.2007)

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Spanien - El País

Die Zeitung berichtet von einem Versuch des italienischen Premierministers Romano Prodi und seines rumänischen Amtskollegen Calin Tariceanu, die Krise, die nach dem brutalen Überfall entstanden ist, zu entschärfen. "Die emotionalen Auswirkungen dieser Geschichte haben dazu geführt, dass die Regierung Prodi eilig ein Dekret verabschiedet hat, das den Ermessensspielraum der Polizei erhöht und es ermöglicht, EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger nach den gleichen Kriterien auszuweisen. Dieser Text scheint für die rumänischen Roma maßgeschneidert, er beruft sich auf die Sicherheit und behauptet, ein Zusammenleben sei nicht möglich. Die rumänische Regierung hat wütend darauf reagiert, weil sie meint, so werde im Herzen Europas Rassismus geschürt... Italien darf nicht eine ganze Gruppe kriminalisieren, weil einige ihrer Mitglieder Verbrechen begangen haben. Die Polizei und die Richter müssen sich mit Straftätern befassen, egal ob es sich dabei um Rumänen oder Italiener handelt. Jede andere Herangehensweise ist politisch opportunistisch und unanständig." (08.11.2007)

Leben und Arbeiten im Ausland

»Leben und arbeiten im Ausland« hat viele Vorteile. Ein Auslandsaufenthalt birgt gleichzeitig aber auch Risiken; ein solches Vorhaben sollte deshalb vorher genau überlegt werden.

Dieser Ratgeber hilft, dieses Wagnis erfolgreich zu bestehen, indem er den Leser vom Beginn des Entschlusses bis zum Einzug begleitet. Er zeigt, auf was bei einem Aufenthalt im Ausland geachtet werden muss und weist auf Gefahren und Fallstricke hin. Wertvolle Tipps bewahren vor bösen Überraschungen, unnötigem Zeit- und Geldaufwand und umständlichen, nervenaufreibenden Prozeduren.

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Dieser Praxisratgeber wird jedem, der sich für das Leben und Arbeiten im Ausland ernsthaft interessiert, zum wertvollen Begleiter werden.

Aufenthaltsgenehmigung

Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Es ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das Ausländergesetz. Das Aufenthaltsgesetz ist Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes (und zwar als dessen Artikel 1).

(Andere Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes sind das Freizügigkeitsgesetz/EU - Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes, und Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen in den weiteren Artikeln des Zuwanderungsgesetzes.)

Einige Änderungen gegenüber dem am 1. Januar 2005 reformierten Ausländergesetz:

  • Abschaffung der bisher vier verschiedenen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zugunsten von zwei "Aufenthaltstiteln", nämlich der Niederlassungserlaubnis (unbefristet, unabhängig von einem "Zweck" des Aufenthalts) und der Aufenthaltserlaubnis (befristet, stets in Abhängigkeit von einem Aufenthaltszweck erteilt.) Die davon erhoffte Vereinfachung des Ausländerrechts ist allerdings zweifelhaft, da es mindestens zwölf verschiedene Formen der Aufenthaltserlaubnis gibt, die sich wesentlich unterscheiden.
  • Verschärfung der Ausweisungstatbestände im Zuge der so genannten Antiterrorgesetzgebung. Als neuer zwingender Ausweisungsgrund wurde die Schleuserkriminalität aufgenommen.
  • Einführung von "Integrationskursen", deren Besuch teilweise verpflichtend ist.
  • Eine gesetzliche Grundlage zur Einführung von Härtefallkommissionen auf Länderebene wurde geschaffen.
  • Arbeitserlaubnisse werden jetzt von der Ausländerbehörde (unter Beteiligung der Agentur für Arbeit) erteilt. (So genanntes "one stop government".)
  • Das Aufenthaltsgesetz erweitert die humanitären Regelungen der GFK um die Anerkennung geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung. So kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit wegen des Geschlechts vorliegt. § 60 Abs. 1 AufenthG erkennt nicht nur staatliche, sondern auch nichtstaatliche Akteure an.

Entgegen ersten Gesetzentwürfen der Süssmuth-Kommission wurde kein "Punktesystem" für potentielle Einwanderer geschaffen. Auch die Duldung ((§ 60 - Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung)) wurde nicht abgeschafft, es wurde allerdings eine Regelung eingeführt, mit der AusländerInnen, die bisher "Kettenduldungen" erhielten, nun eine Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis bekommen können. Damit wurden zwei ursprünglich von der Bundesregierung als zentral bezeichnete Vorhaben nicht ins Gesetz aufgenommen.

Am 28. August 2007 sind weitreichende Änderungen des Aufenthaltsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft getreten.

Rechtspraxis

Erste Erfahrungen von Beratungsstellen für Ausländern und Flüchtlinge deuten darauf hin, dass ein angeblich wesentliches Ziel, die Abschaffung der Kettenduldungen, 2005 nicht erreicht wird.

Die Flüchtlingsräte Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben eine große Zahl von Verweigerungen bisher erteilter Arbeitserlaubnisse beobachtet, die sie als Folge des "one-stop-government" interpretieren.

Die Ausführung und Auslegung des Aufenthaltsgesetzes obliegt vornehmlich den Ländern, die das Gesetz durch ihre Ausländerbehörden als eigene Angelegenheit ausführen. Viele Länder haben die Ausführung den Kommunen übertragen.

Auf Grund von Verordnungsermächtigungen des Aufenthaltsgesetzes wurden folgende Rechtsverordnungen erlassen:

  • Aufenthaltsverordnung
  • Beschäftigungsverordnung
  • Beschäftigungsverfahrensverordnung
  • Integrationskursverordnung

Eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz liegt bislang nicht vor. Das Bundesministerium des Innern hat Ende 2004 "Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz EU" erstellt und bundesweit an Innenministerien und Ausländerbehörden versandt. Die "VAH-AufenthG" dienen in der Praxis als Auslegungshilfe für die Mitarbeiter der Ausländerbehörden. Es handelt sich um kein Gesetz, die VAH können rechtlich falsch sein und binden die Gerichte nicht. Die enthaltenen Auslegungen sind aus Sicht vieler Kritiker sehr restriktiv gefasst. Die VAH müssen dementsprechend kritisch gelesen werden und dürfen nicht als "Gesetz" missverstanden werden. Dennoch ist es für Antragsteller, Beratungsstellen und Anwälte wichtig zu wissen, nach welchen internen Grundsätzen die Behörden arbeiten.

  • Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU (mit vorangestellten Hinweisen und Dokumenten des FlüchtlingsratesBerlin, VAH dort ab S. 28)

Die VAH sind in modifizierter Form von einigen Ländern als eigene Verwaltungsvorschriften für ihre Ausländerbehörden übernommen worden, zum Beispiel:

Jedenfalls seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes am 1. Januar 2006 besteht in Deutschland ein Rechtsanspruch auf Zugang zu Verwaltungsvorschriften, etwa in Gestalt von Behördenerlassen oder Rundschreiben, solange keiner der im Gesetz formulierten Ausnahmetatbestände eingreift. Verwaltungsvorschriften unterliegen - anders als auf dem Vorblatt der VAH behauptet - auch keinem "Copyright" im Sinne des Urheberrechts, vgl. dazu die Diskussion zu diesem Artikel. Demzufolge sind die VAH an verschiedener Stelle im Internet veröffentlicht. Abgedruckt sind die VAH auch im u.g. Ausländerrechts-Kommentar von Renner.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem neuen Aufenthaltsgesetz, § 7 und 8. Sie ist grundsätzlich befristet (auf mindestens 6 Monate) und zweckgebunden (die einzelnen Zwecke des Aufenthalts werden in § 16 bis 36 aufgeführt). Sie ist nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden; ob eine Arbeitserlaubnis besteht, hängt vom Zweck der Aufenthaltserlaubnis ab.

Sie war bis zum 31. Dezember 2004 auch ein Aufenthaltstitel nach dem bis dahin gültigen Ausländergesetz. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sie auch unbefristet erteilt werden. Mit Einführung des Aufenthaltsgesetzes (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes) ab dem 1. Januar 2005 wurde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch die Niederlassungserlaubnis ersetzt.

Seit dem 1. Januar 2005 ungültig. Siehe Aufenthaltsgesetz.

Eine Aufenthaltsbewilligung ist eine Form der Aufenthaltsgenehmigung, die erteilt wird, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird.

Die gesetzliche Grundlage sind die §§ 28, 29 Ausländergesetz. Über Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Aus diesem Grunde spielen die Verwaltungsvorschriften zum AuslG ab Ziffer 28.1 eine bedeutende Rolle.

Klassische Fälle von dem Zweck nach vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland sind Fälle von Ausländern, die in Deutschland eine Aus- und Fortbildung (Studium, Sprachkurs) absolvieren.

Auch zum Zwecke der vorübergehenden Erwerbstätigkeit (z. B. Saisonarbeitskräfte, Aupair-Aufenthalte) kann eine Aufenthaltsbewilligung nach § 10 AuslG in Verbindung mit §§ 2 bis 4 der AAV erteilt werden.

Da es sich bei dieser Form der Aufenthaltsgenehmigung immer nur um einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland handelt, ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung im Anschluss an die Aufenthaltsbewilligung selbst nach mehrjährigen Aufenthalten mit Aufenthaltsbewilligung nicht möglich.

Die Aufenthaltsberechtigung war nach deutschem Ausländerrecht eine Form der Aufenthaltsgenehmigung, die zwischen 1991 und 2004 nach dem damals geltenden Ausländergesetz (§ 27 Ausländergesetz) erteilt wurde. Sie war zeitlich und räumlich unbeschränkt.

Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung hatten die höchste Verfestigungsstufe des Aufenthalts erreicht. Inhaber der Aufenthaltsberechtigung verfügten über besonderen Ausweisungsschutz.

Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes trat das Ausländergesetz am 31. Dezember 2004 außer Kraft und wurde am 1. Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt. Eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsberechtigung gibt es seit dem nicht mehr. Der Oberbegriff der Aufenthaltsgenehmigung wurde dabei durch den Begriff Aufenthaltstitel ersetzt.

Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die Aufenthaltsberechtigung fortgilt als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

Seit dem 1. Januar 2005 ungültig. Siehe Aufenthaltsgesetz.

Die Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30 - 33 des deutschen AuslG wird erteilt, wenn der Aufenthalt eines Ausländers aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland für einen begrenzten Zeitraum erlaubt werden soll.

Beispielsweise wird die Aufenthaltsbefugnis an Inhaber des sogenannten kleinen Asyls erteilt; dass sind Ausländer, bei denen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG festgestellt hat (§ 70 AsylVfG). Inhabern einer Aufenthaltsbefugnis kann (im Unterschied zur Aufenthaltsbewilligung) im Ermessen der Ausländerbehörde eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.

Staatsbürgerschaft

Staatsbürgerschaft kennzeichnet die aus der Staatsangehörigkeit sich ergebenden Rechte einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört. Regeln, die an eine Staatsbürgerschaft anknüpfen, werden soweit möglich auf juristische Personen entsprechend angewandt.

Der Staat legt die Regeln für den Erwerb und Verlust seiner Staatsbürgerschaft sowie die mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten in Gesetzen fest. Die Staatsbürgerschaft begründet besondere Rechte als Schutz- und Abwehrrechte gegen den Staat (Reisefreiheit, Auslieferungsverbot) sowie Einstandsansprüche im Verhältnis zu Dritten (konsularischen Schutz, internationale Prozessführung) und in Demokratien auch Teilhaberechte am Staatsleben im Sinne eines status activus (politische Mitgestaltung, Souveränitätsteilhabe). Staatsbürgerliche Pflichten sind im modernen Staatsverständnis beispielsweise die Wehrpflicht, die Wahlpflicht oder die Pflicht, auch bei ausländischem Wohnsitz Steuern zu bezahlen.

Zugleich ist die Staatsbürgerschaft eine individuelle Ausprägung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, wonach ein Staat nur dann und nur solange als solcher anerkannt wird, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt auch ein Staatsvolk hat (vgl. Drei-Elemente-Lehre). Die durch die Staatsbürgerschaft begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger wirken über das Hoheitsgebiet hinaus und werden auch von anderen Staaten anerkannt.

Geschichte der Staatsbürgerschaft

Eine Bürgerschaft als dauerhafte Verknüpfung zwischen Staat und Person bestand bereits zur Zeit der Polis im antiken Griechenland. Ausdifferenziert wurde dies im Alten Rom, wo ein Römischer Bürger zu sein geradezu Voraussetzung für die Geschäftsfähigkeit oder Postulationsfähigkeit war und ein in sich geschlossenes Rechtssystem abgrenzte, das sich bis zum Corpus Iuris Civilis (das Bürgerliche Recht) entwickelte, während das Ius Gentium (Recht der Völker) die Beziehungen Roms zu anderen Ländern, Staaten, Völkern regelte und Vorläufer des heutigen Internationalen Rechts war. Römische Bürger (Romanus) waren zur Zeit der Republik die freien Einwohner Roms, später auch die Einwohner Latiums und nach dem Bundesgenossenkrieg die Bewohner eines großen Teils Italiens. Mit Erlass der Constitutio Antoniniana 212 n. Chr. werden die freien Einwohner des Römischen Reiches zu Römischen Bürgern.

Ließ sich ein Römischer Bürger in einer Stadt außerhalb Italiens nieder, so blieben er wie auch seine Nachkommen Bürger Roms. Die Dauerhaftigkeit ist auch heute wieder das tragende Prinzip der Staatsbürgerschaft.

Staatsbürgerschaft im modernen Sinne ist erst seit der Französischen Revolution durch das Aufkommen republikanischen Denkens entstanden. Seitdem wurde der Staat nicht nur als Territorialstaat oder personelle Zuordnung zur absolutistischen Monarchie, sondern auch als Personenverband von Bürgern verstanden. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde daraufhin in den meisten Staaten die Staatsbürgerschaft eingeführt und es wurden Staatsbürgerschaftsgesetze erlassen.

Sprachgebrauch

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Begriff Deutsche Staatsangehörigkeit gebräuchlich und wird synonym mit Staatsbürgerschaft verwendet. In der diffusen Gesetzgebung und Rechtsentwicklung gab es jedoch eine nicht stets deckungsgleiche Verwendung.

In Österreich ist begrifflich gebräuchlich Österreichische Staatsbürgerschaft und in der Schweiz das Schweizer Bürgerrecht. In Monarchien, beispielsweise Liechtenstein, wird auch von Untertanen(schaft) gesprochen.

Mehrfache Staatsbürgerschaft

Mehrstaatigkeit (auch multiple oder Mehrfachstaatsbürgerschaft sowie unkorrekt oft doppelte Staatsangehörigkeit genannt) bezeichnet den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsbürgerschaft gleichzeitig besitzt. Mehrstaatigkeit kann entweder originär durch den gleichzeitigen und automatischen Erwerb von zwei oder mehr Staatsbürgerschaften bei Geburt entstehen oder derivativ durch den Erwerb einer weiteren Staatsbürgerschaft auf Antrag. Die Mehrstaatigkeit bei Geburt entsteht entweder durch das Zusammenwirken der Staatsbürgerschaftsregime mehrerer Staaten mit unterschiedlichen Erwerbstatbeständen (vgl. auch ius sanguinis und ius soli) oder bei Kindern bi- oder multinationaler Eltern, die gleichberechtigt alle ihre Staatsbürgerschaften auf das Kind übertragen. Vgl. auch Internationaler Kontext der Rechtslage in Deutschland.

Eine mehrfache Staatsbürgerschaft kann sich auch anlässlich der Verleihung einer Ehrenstaatsbürgerschaft ergeben.

Ehrenstaatsbürgerschaft

Eine Ehrenstaatsbürgerschaft ist eine Staatsbürgerschaft, die als Auszeichnung für besondere Leistung verliehen wird. Die Verleihung einer Ehrenstaatsbürgerschaft geschieht, ähnlich wie die einer Ehrendoktorwürde, nicht auf Basis der Erfüllung der Kriterien, die normalerweise für ihren Erwerb notwendig sind. Stattdessen gilt sie als Auszeichnung einer Person für Leistungen oder ein Lebenswerk, das mit dem Staat, das die Auszeichnung verleiht, in engem Zusammenhang steht.

Einige Staaten, so etwa Kanada, verleihen Ehrenbürgerschaften, die als rein symbolische Auszeichnungen mit keinerlei Privilegien oder Bürgerpflichten verknüpft sind.

Siehe auch: Liste der Ehrenbürger der Vereinigten Staaten

Verlust der Staatsbürgerschaft

Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann wie der Erwerb durch gesetzlichen Automatismus (de lege) oder per Verwaltungsakt erfolgen. In liberalen Staatsordnungen auch durch einseitiges Handeln des Staatsbürgers.

De lege erfolgt der Verlust üblicherweise durch freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft, durch Eintritt in fremde Streitkräfte, durch Auswanderung oder permanente Abwesenheit vom Staatsgebiet u.ä.

Durch Erklärung, Verzicht u.ä. des Staatsbürgers kann ein Verlust ebenfalls erfolgen, wobei dies nur für bestimmte Situationen oder unter weiteren Voraussetzungen vorgesehen ist.

Durch Verwaltungsakt erfolgt die Entlassung, Befreiung oder Genehmigung des Verzichts, wobei diese Administrativkontrolle das Vorliegen weiterer Voraussetzungen sichert: Vermeidung von Staatenlosigkeit, Ableisten von Wehrdienst, Rückerstattung von Ausbildungskosten, Begleichen von Steuerschulden.

Einen Sonderfall stellt der Zusammenbruch oder die Auflösung eines Staates dar. Normalerweise wird dann automatisch die Staatsbürgerschaft des Nachfolgestaates angenommen oder es wurden entsprechende Regelungen vorher bereits festgelegt. Dass durch den Wegfall eines Staates dessen ehemalige Staatsbürger tatsächlich staatenlos werden, ist die Ausnahme. Eine derartige Konstellation wird in dem Spielfilm Terminal aufgegriffen.

Staatenlosigkeit

Staatenlos sind Personen, die die Staatsbürgerschaft keines Staates besitzen. Staatenlosigkeit soll nach Völkerrecht vermieden werden, da Staatenlose bezug- und schutzlos sind. Daher ist jeder Staat völkerrechtlich verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose nicht in einen anderen Staat auszuweisen, vielmehr muss er ihnen Schutz gewähren.

Internationale Regelungen der Staatenlosigkeit sind:

  • Internationales Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473)
  • Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl. II 1977, S. 597) - In diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, ihr nationales Staatsbürgerschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Entzug der Staatsbürgerschaft nicht stattfindet, Staatenlosigkeit aus anderen Gründen so weit wie möglich vermieden wird und dass Staatenlose unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden können. Der freiwillige Verlust der Staatsbürgerschaft soll also nicht mehr möglich sein, wenn der betroffene Bürger dadurch staatenlos würde.

Deutschland ist beiden Abkommen beigetreten.

Ungeklärte Staatsbürgerschaft

Nicht zu verwechseln mit der Staatenlosigkeit ist der Status der ungeklärten Staatsbürgerschaft. Dieser wird in der Bundesrepublik Deutschland dadurch erlangt, dass die Herkunft der betreffenden Person unbekannt ist (z.B. aufgrund des geringen Lebensalters des Betreffenden) und dadurch seine Staatsbürgerschaft nicht abschließend geklärt werden kann. Die Rechtslage in vielen europäischen Staaten lässt es nicht zu, dass eine Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft eingebürgert wird, da davon ausgegangen wird, dass eine Staatsbürgerschaft bereits besteht.

Unionsbürgerschaft (EU)

Hauptartikel: Unionsbürgerschaft

Seit der Auflösung des Übereinkommens vom 6. Mai 1963 des Europarats über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern hat die Mehrstaatigkeit als Rechtsproblem an Bedeutung verloren. Dies ging mit der Entwicklung der Unionsbürgerschaft parallel einher.

Ähnlich einer Staatsbürgerschaft entwickelt die EU für die Bürger der Mitgliedsstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine echte Staatsbürgerschaft, wie auch die EU kein Völkerrechtssubjekt im Sinne eines Staates ist. Dies liegt vor allem daran, dass die EU ein Staatenverbund ist, der nach außen nicht wie ein souveränes Völkerrechtssubjekt auftritt, als solches nicht anerkannt ist und keine Anerkennung beansprucht, sondern auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach innen gerichtet ist.

Die Unionsbürgerschaft ist in Art. 17 EGV geregelt und ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft um eine europarechtliche Dimension, sie betrifft v. a.

  • unionsintern die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, das europarechtliche Wahlrecht
  • international den integrierten diplomatischen und konsularischen Schutz durch alle EU-Mitgliedsstaaten.

Internationales Privatrecht

Insbesondere im internationalen Privatrecht (IPR) ist für viele Rechtsfragen die Staatsbürgerschaft der am Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebender Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht. Bei Personen, die mehr als eine Staatsbürgerschaft haben, gilt das Prinzip der effektiven Staatsbürgerschaft.

In Deutschland ist die effektive Staatsbürgerschaft nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich die Staatsbürgerschaft des Staates, mit der die engste Verbundenheit besteht. Indizien hierfür sind u. a. Wohnsitz, Geburt und bisherige Lebensführung einer Person. Besitzt eine Person jedoch neben einer oder mehreren ausländischen Staatsbürgerschaften auch die deutsche Staatsbürgerschaft, so wird die Person gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB so behandelt, als wäre sie nur Deutscher. Die deutsche Staatsbürgerschaft geht somit aus Sicht des deutschen IPR allen anderen Staatsbürgerschaften, auch der effektiven, vor.

Stipendium

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Ein Stipendium ist eine finanzielle Unterstützung für Künstler, bzw. Schüler, Studenten oder Jungwissenschaftler (die dann als Stipendiaten bezeichnet werden) und als solche ein wesentliches Element der Begabtenförderung.

Vergabepraxis

Stipendien werden entweder aufgrund von politischen und sozialen Kriterien und/oder besonders guter Leistungen gewährt. In Österreich werden Stipendien sowohl von der Studienbeihilfenbehörde als auch von der Akademie der Wissenschaften oder der Fonds der Nationalbank vergeben. In Deutschland muss man sich für ein Stipendium meist bei einer Stiftung bewerben, die Begabtenförderung betreibt. Einige der größten Begabtenförderungswerke erhalten vom BMBF die Mittel zur finanziellen Förderung ihrer Stipendiaten.

Manche dieser Stiftungen sind politischer oder kirchlicher Natur, d. h. man muss zum Beispiel bei einer parteinahen Stiftung nachweisen können, dass man für die Prinzipien der "Mutter-Partei" zumindest aufgeschlossen ist. Trifft dies nicht zu, so wird das Stipendium auch bei hervorragenden akademischen Leistungen nicht zugesagt; trotzdem werden auch in die parteinahen Stiftungen durchaus Stipendiaten aufgenommen, die zwar im Grundsatz mit den jeweiligen Idealen übereinstimmen, im Detail aber durchaus Kritik äußern und Wert darauf legen, weiterhin eine parteipolitisch offene Haltung einzunehmen. Entscheidend für die Aufnahme ins Stipendium sind aber vor allem auch die akademischen, charakterliche und sozialen Eigenschaften des Bewerbers.

Es gibt jedoch auch allgemeine Stipendien, die z.B. hochbegabte Schüler oder Studenten zur Förderung aufnehmen, ohne auf deren Politik oder Religion zu achten. Bei Studenten und Wissenschaftlern werden die Bedingungen für ein Stipendium meist erst in höheren Semestern erfüllt, da man oft erst ab diesem Zeitpunkt entsprechende Noten bzw. Leistungsnachweise vorweisen kann. Doktoranden bekommen zum Beispiel ein (zeitlich befristetes, in der Regel mit dem Verbot anderweitiger Einkommen während der Promotion verbundenes) Stipendium nur, nachdem ihre Projekte und Lebensläufe mehrfach begutachtet wurden.

Es gibt besondere Auslandsstipendien, mit denen Nachwuchswissenschaftler ein Auslandsjahr finanzieren können. Eine Besonderheit unter den Auslandsstipendien ist das Reisestipendium des Deutschen Archäologischen Instituts.

Auch im kulturellen-künstlerischen Bereich gibt es eine Vielzahl von Stipendien, die Auszeichnungs- oder gar Preis-Charakter haben. Hier nur einige Beispiele: Die Stipendien der Villa Massimo, die Residenzstipendien der Stiftung Künstlerdorf Schöppingen oder die Stipendien der Akademie der Künste (Berlin). Darüber hinaus werden bei solchen Künstlerstipendien neben der reinen Geldzuwendung vor allem auch Atelierplätze für die Stipendiaten bereitgestellt.

Im Gegensatz zu Anstellungen beinhalten Stipendien meist keine soziale Absicherung wie Rentenversicherung, Mutterschutz, Krankenversicherung, etc.

Etymologie

Im 16./17. Jahrhundert erfuhr der Begriff des Stipendiums einen Bedeutungswandel, den er anscheinend bis ins 18. Jahrhundert in seiner Vieldeutigkeit behielt. Bei einem ersten Blick in Georges Ausführliches Lateinisch-Deutsches Handwörterbuch erfährt man seine Zusammensetzung aus "stips und pendo" und dass es "einzeln gezahlt wird". Als Übersetzungsmöglichkeiten werden folgende angegeben: Steuer, Tribut, Kontribution, Zoll, Strafe, Beistand, Unterstützung, Sold, Löhnung, metonymisch auch Kriegsdienst und kriegerische Laufbahn. Über die einzelnen Wortbestandteile informiert das »Deutsche Fremdwörterbuch« genauer: "stips 'Geldbeitrag, Spende', [...], und pendere 'wägen, zahlen'", wobei hier eine genauere Erklärung zu stips fehlt.

Aber hier hilft der »Krünitz« weiter: "Stips, bei den Römern, ein As, oder wenigstens sollte es so viel sein [...].Man gab diese Münze als ein Almosen, oder wenn freiwillige Kollekten gesammelt wurden." Daheraus erklärt sich dann seine spätere Wandlung zur Beihilfe für Lernende. Vorerst jedoch begannen die römischen Bürger diese Münze auch den Gladiatoren zu geben bzw. bei Begräbnissen von Männern, die sich um den Staat verdient gemacht hatten. Im Mittellateinischen wurde stips dann "'Almosen für ärmere Schüler'" bezeichnet. Um 1500 entlehnte man das »Stipendium« in der Bedeutung "'Lebensunterhalt; (kirchliche) Pfründe; Einkommen, Gehalt eines Lehrers, Rektors'".

Mit Beginn des 16. Jahrhunderts trat die heutige Bedeutung erstmals in den Quellen auf: "'finanzielle Unterstützung, Ausbildungsbeihilfe; Studien-, Forschungsbeihilfe' für bedürftige, förderungswürdige Schüler, Studenten, (jüngere) Wissenschaftler und Künstler, früher auch für ,Freiplätze im Alumnat einer Schul- und Lehranstalt, in der Burse einer Universität'" verwendet. Man verwendete Stipendium somit auch als Synonym für Alumnat, Freiplatz, Freistelle, "gelegentlich auch für das Gemeinschaftshaus, die Burse, gebraucht, weil vielfach ein Freiplatz in einem solchen mit einem Stipendium verbunden ist" .
Allerdings wurde der Begriff schon Ende des 16. Jahrhunderts auch auf nicht-schulische Bereiche ausgedehnt als "'finanzielle Unterstützung, Unterhaltung; (Geld-)Stiftung; (festes) Handgeld für bestimmte Zwecke', speziell seit späterem 19. Jh. [ist er] im kirchlichen Bereich nachgewiesen für 'Stiftung zur Finanzierung von Messen, bes. von Seelenmessen; Messhandgeld für Priester oder Mesner'." Daher findet man in vielen kirchlichen Nachschlagewerken den Verweis auf das »Messstipendium« . In den Quellennachweisen des »Deutschen Fremdwörterbuchs« finden sich dann noch weitere synonyme Verwendungen: Soldt, pfrunden, Almosen, Beneficien, Freytisch-stellen, Bursche, Salaria, Donatio, Dotates, Legatum, Subsidium, Stiftung.

Historisches

Ein Stipendium ist eine freiwillige Gabe von Mitteln für die Unterstützung eines Bedürftigen in seiner Aus- und Weiterbildung. Meist sind dies Gelder, die aus der Stadt- oder Staatskasse bzw. aus testamentarischen Hinterlassenschaften/Stiftungen herrühren. Entsprechend dem Stifter werden sie "Fürstliche, Gräfliche, Adeliche, Raths-Stipendien u.d.g. genannt." Wenn sie für bestimmte Studiengänge bestimmt sind, so sind es Juristische, Medizinische oder Theologische Stipendien. Wird ein Stipendium nur an Familienmitglieder weitergegeben, so handelt es sich um ein "Familien- oder Geschlechts-Stipendium" . Entsprechend der Höhe des Geldes unterscheidet man in Kleine und Große Stipendien. Je nach dem ob ein Stipendium für einen Schüler oder einen Studenten ist, spricht man von einem "Schul- oder Academiche Stipendium" .

Diese Klassifizierungen finden sich schon im »Zedler Universallexikon«, das im zweiten Drittel des 18. Jahrhunderts entstanden ist und kann als erste zusammenfassende Darstellung des Stipendienwesens für Kur-Sachsen betrachtet werden, aber auch für das Reich, wie sich später noch zeigen wird. Ein Stipendium ist immer an verschiedene Verpflichtungen gebunden, die der Stipendiat erfüllen muss, dies kann sowohl während als auch nach der Ausbildung gefordert sein. Entweder dass er verschiedene Leistungen erbringt, sich in den Dienst des Stifters stellt für eine festgelegte Zeit und andere Forderungen, die immer individuell vom Stipendiengeber abhängen.

Die »Oekonomische Encyklopädie« von Krünitz vom Ende des 18. Jahrhunderts zeigt, dass die Stipendienvergabe in dieser Zeit auch auf das Handwerk und die Künste ausgedehnt wurde und nicht nur für Studierende gedacht war, da man erkannt hatte, dass auch diese Ausbildungszweige wichtig sind für die Wohlfahrt des Staates. Bzw. formulierte es Weissenberger im »Lexikon der Pädagogik« von 1915 noch treffender: "Staat u. Kirche, Gesellschaft u. Bürgertum, kurz das gesamte geistige Leben eines Volkes wird von der Einrichtung u. Gewährung von S. [Stipendien] aufs innigste berührt."

Die Verwaltung der Stipendien oblag zunächst einem vom Stifter eingesetzten Verwalter oder einem Verwaltungskommitee. Mit der frühneuzeitlichen Staatsausbildung und dann noch einmal verstärkt mit der einsetzenden Reformation werden die protestantischen Obrigkeiten zu Verwaltern des kirchlichen Stiftungsgutes, da das Kirchengut in Gemeindeeigentum umgewandelt wurde. Somit mussten die Stiftungen neu geordnet werden und damit auch die Stipendien. "Nachdem die Reichspolizeiordnung von 1577 (Art. XXVII § 2 und Art. XXXII § 4) die weltliche Obrigkeit zur Aufsicht über die Stiftungen verpflichtet hatte, wurden nunmehr Grundsätze einer ,Stiftungspolizei' entwickelt."

Die Landesherren erließen Gesetze, die die Verwaltung der Stiftungen regelten und deren Säkularisierung beförderten. Die einzelnen Obrigkeiten erließen konkrete Stipendienordnungen, wie sie bei »Zedler« für Kursachsen ausgeführt sind. Da viele Stiftungen von Privatpersonen den Lehranstalten direkt vermacht wurden, unterstanden sie der Verwaltung der Kirche, da die Schulbildung noch immer Sache der Kirchen war. Erst im 19. Jahrhundert übernahm der Staat die Organisation des Bildungssystems, so dass dann die Verwaltung der Stipendien in sein Ressort fiel. Ein nächster Schritt wurde in der Weimarer Verfassung getan; In ihr wurde im Artikel 146 Absatz 1 und 3 festgelegt, dass fähigen Schülern der Zugang zu höheren Schulen durch den Staat ermöglicht werden muss und das finanzielle Unvermögen nicht für den Abbruch der Schulbildung ursächlich sein durfte.

Den weniger bemittelten Kindern wurde das Schulgeld entweder teilweise oder ganz erlassen. Nach 1945 übernahm man diese Artikel in das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, und einige Länder erweiterten sie diese Bestimmung bis zur Schulgeld- und Lernmittelfreiheit. Hier sind es nur noch im sehr weit gefassten Sinne Stipendien, da dies zu einem Recht erklärt wird und somit nicht mehr die freiwillige Gabe des Stifters ursächlich ist. Heute gibt es eine Vielzahl von privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Schüler, Studenten und junge Wissenschaftler mit Hilfe von Stipendien in ihren Studien unterstützen, wovon bspw. die Stipendiendatenbank des Deutschen Akademischen Austauschdienstes einen kleinen Eindruck vermittelt.

Lernen, Studieren und Arbeiten in Europa: Berufsbilder stellen sich vor

Die Veranstaltung des Europa-Treffs Dessau am 22. November 2006 stand unter dem Motto: "Berufsbilder stellen sich vor"- Lernen, Studieren und Arbeiten in Europa (Chancen im Berufsleben von Frauen). Verschiedene Referentinnen mit den Berufsbildern bzw. Studiengängen Immobilienwirtschaft, Medien- und  Kommunikationswissenschaften, interkulturelle Kommunikation  stellten sich vor und berichteten aus ihrem Berufs- bzw. Studienalltag.

Die referierende Studentin stellte neben ihrem Studiengang auch kurz die Möglichkeiten und Erfahrungen von Auslandsaufenthalten innerhalb des EU-ERASMUS Programms dar. Die Leiterin des IHK Bildungszentrums Halle - Dessau GmbH gab einen Überblick über Bildungsangebote der IHK und ebenso Hinweise zum europaweiten Arbeiten. Frau Lakotta-Just, Landeskoordinatorin der Europa-Schulen Sachsen-Anhalt, stellte an Hand vielfältiger Beispiele Bildungswege und Chancen junger Frauen in Europa vor.

Vielfältige Infos zu EUropa

In Dessau wurde ein "WIP" (Women Innovation Point) mit Fördermitteln der EU ins Leben gerufen. Hier konnten und können sich viele Frauen selbständig machen und neue Berufsbilder und Angebote entstanden. Die Besucher des Europa-Treffs Dessau konnten sich in unserer Ausstellung von diesen Möglichkeiten überzeugen

Im Anschluss an diese Vorträge fand eine moderierte Diskussion zu den in der Verfassung verankerten Punkten "die Arbeitnehmer haben das Recht sich innerhalb der Union frei zu bewegen" und "die EU verbietet eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und verankert Chancengleichheit von Mann und Frau" statt.

Die Teilnehmer hatten die Gelegenheit, sich an Hand vom umfangreich ausgelegten Informationsmaterial über weitere europäische Themen zu informieren. Da auch viele Jugendliche zu diesem Treff anwesend waren, konnten wir mit dieser Veranstaltung wiederum einen aktiven Beitrag zur "Zukunft Europas" mit dem Untertitel der Möglichkeit des europaweiten Lernens, Studierens und Arbeitens leisten.

Leben und arbeiten in Europa

Im Rahmen einer Videokonferenz am 8. November 2006 informierte Claudia Keller, Bürgerberaterin bei der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, unter anderem über Fragen zum Themenkomplex "Leben, Arbeiten und Studieren in ein anderem EU-Land". Organisiert hatte dieses Multimedia-Event die Volkshochschule Brandenburg an der Havel. Zugeschaltet waren zudem Teilnehmer aus Dresden, Daugavpils (Lettland) und Kielce (Polen).

Nach dem Vortrag von Claudia Keller über die Möglichkeiten in Europa zu leben und zu arbeiten, konnten die Teilnehmer Frau Keller Fragen stellen, die sie umfassend beantwortete. Jeder Teilnehmer erhielt eine CD mit Links zu den verschiedenen Institutionen der EU, die Informationen zu diesem Thema anbieten (https://www.vhs-brandenburg.de/Europa/). Das Medium Videokonferenz, als technische Lösung wurde das Softwarepaket Breeze von Adobe eingesetzt, ist eine Lust machende Methode, länderübergreifende Themen auch außerhalb des Unterrichts zu diskutieren. Der Austausch von Fragen, Gedanken und Meinungen ist authentisch und damit lebendig und lebensnah - so kann Unterricht Spaß machen!

Einschätzung aus Dresden:
Der Fachbereich junge vhs der Volkshochschule Dresden e. V. beteiligte sich am 8. November 2006 mit 19 Gymnasiasten, zwei Lehrern und einem Informatikstudenten am Projekt der Volkshochschule Brandenburg zur "Zukunft Europas". Die Schüler des Dresdner Bertolt-Brecht-Gymnasiums haben umfangreiche Informationen zum Thema Leben und Arbeiten in Europa erhalten. In Vorbereitung auf das Thema konnten sie ihre mitgebrachten und die sich aus dem Vortrag neu ergebenen Fragen stellen. Die gleichzeitige Beteiligung Jugendlicher aus Lettland, Polen und Brandenburg war für sie eine besondere Herausforderung und hat ihnen im Zusammenhang mit der notwendigen technischen Umsetzung sehr gefallen.

Ein Blick aus Daugavpils:
An der Konferenz, die erste dieser Art in Daugavpils, haben 25 Personen interessiert teilgenommen. Es waren vor allem Mitglieder der deutschen Vereins "Erfolg", Studenten, Professoren, Lehrer  und Schüler anwesend, die mit großem Interesse den Vortrag von Frau Keller folgten und anschließend ihre Fragen stellten. Alle fanden es sehr interessant und lehrreich, an diesem überregionalen Projekt teilzunehmen.

EU-Beitritt Rumänien: Karpaten, Donau und Meeresland

Die Auftaktveranstaltung am 1. November 2006 fungierte in mehrfacher Hinsicht als "Appetitanreger": Dias über das Land und seine Geschichte und ein kleines Büfett hinterließen bei vielen Teilnehmern einen ersten, sinnlichen (und positiven) Eindruck sowie Informationen. Ein Besuch der rumänischen Botschaft folgte am 21. November 2006.

Die Dozentin, Frau Ruxandra Dimitriu, bot im Rahmen der Auftaktveranstaltung am 1. November 2006 mit ihren Bildern eine kleine Rundreise durch ihr Heimatland, seine unterschiedlichen kulturellen Wurzeln und seine Geschichte. Zusätzlich hatte sie umfangreiches Informationsmaterial vom Rumänischen Fremdenverkehrsamt mitgebracht. Die Teilnehmenden waren sehr interessiert und gleichermaßen über die kulinarische Überraschung hocherfreut.

Fragen, wie gefährlich es sei nach Rumänien zu reisen und wie man sich dort verständigen könnte zeigten, dass dieses Land für viele noch sehr fremd ist und nicht selten mit negativen Assoziationen verknüpft (Armut, Straßenkinder, Ceaucescu-Regime, Dracula-Geschichten, menschenleere Wildnis...). Die Veranstaltung hat mit Sicherheit zu einer positiveren Sichtweise und Aufgeschlossenheit beigetragen.

Die Führung durch die Rumänische Botschaft mit anschließender Diskussion mit einem Botschaftsvertreter am 21. November 2006 bot Raum für weitere Informationen und fundiertere Diskussion. Die Rumänische Botschaft empfing die Gruppe mit großer Aufmerksamkeit. Es waren Getränke bereitgestellt und der Kulturattaché, Herr Florian Claudio, nahm sich persönlich die Zeit, die Gruppe zu begrüßen und in einer kleinen Präsentation das Land und seine Kultur vorzustellen. Anschließend folgte ein angeregtes Gespräch, das durch großes Interesse und Vorkenntnisse der Teilnehmer/innen überraschte und sich schwerpunktmäßig um den EU-Beitritt, die politische Lage im Land und Fragen der Sicherheit rankte. Im Anschluss hatten die Teilnehmer/innen die Gelegenheit, die Empfangsräume des Botschaftsgebäudes zu besichtigen.

https://derstandard.at/?url=/?id=2710207

https://www.stern.de/politik/ausland

https://de.wikipedia.org/wiki/Emigration#Gr.C3.BCnde_f.C3.BCr_Emigration

https://www.google.de/search?hl=ro&q=2+millionen+rumanen+im+ausland&meta=

https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsgesetz

https://www.vhs-zukunft-europa.org/content/view/128/92/


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